Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Uri

Vote anticipé
GWAV 18 I, III, V :
Die Gemeinden ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag. Dabei sind alle oder einzelne Urnenlokale während einer bestimmten Zeit zu öffnen.
(...)
Auf Ersuchen des Gemeinderates kann die zuständige Direktion an höchstens vier dem Abstimmungs- und Wahltag unmittelbar vorangehenden Tagen weitere Abstimmungs- und Wahlzeiten bewilligen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
(...)
Einmal genehmigte Vorabstimmungen bleiben gültig, solange die zuständige Direktion sie nicht von Amtes wegen oder auf Ersuchen des Gemeinderates widerruft. Das gleiche gilt für Artikel 17 Absatz 2.


Vote par correspondance
GWAV 19 :
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.

GWAV 20 :
Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

GWAV 21 :
Wer brieflich abstimmen will:
  1. legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
  2. legt das unverschlossene Stimmkuvert in das amtliche Rücksendekuvert, klebt dieses zu und
  3. unterschreibt das amtliche Rücksendekuvert.

GWAV 22 :
Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert
  1. in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen;
  2. während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben, oder
  3. der Post frankiert übergeben.

GWAV 23 :
Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
Sämtliche eingegangenen Rücksendekuverts werden unmittelbar vor Schluss der Abstimmung von einem Mitglied des Urnenbüros unter Kontrolle eines weiteren Mitgliedes geöffnet und die Stimmkuverts daraus entnommen und - sofern die Stimmberechtigung in dieser Sache gegeben ist - unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne gelegt.


Vote par procuration
Nicht vorgesehen.

GWAV 36 III :
Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen. Gebrechlichen darf, unter möglichster Wahrung des Stimmgeheimnisses, geholfen werden.